Allgemeine Geschäftsbedingungen
Viktor Isaak, Isaak Automations
Geismarer Str. 30, 35066 Frankenberg (Eder)
Telefon: +49 155 69465371
E-Mail: kontakt@isaak-automations.de
USt-IdNr.: DE350363678
nachfolgend „Auftragnehmer"
§ 1 Geltungsbereich, Kundenkreis, Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über Analyse, Konzeption, Entwicklung, Einrichtung, Einführung und Betreuung von Automatisierungslösungen für Büro- und Verwaltungsabläufe sowie für damit zusammenhängende Beratungs- und Schulungsleistungen, die der Auftragnehmer mit seinen Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") schließt.
(2) Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts und mit öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommen nicht zustande. Der Auftraggeber sichert zu, den Vertrag in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu schließen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder in Kenntnis solcher Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Rangfolge. Widersprechen sich Regelungen, gilt in dieser Reihenfolge:
- individuelle Vereinbarungen der Parteien in Textform,
- das jeweilige Angebot oder der Leistungsschein,
- ein zwischen den Parteien geschlossener Dienstleistungs-Rahmenvertrag,
- diese AGB,
- die gesetzlichen Bestimmungen.
(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss gültige Fassung dieser AGB. Änderungen für laufende Verträge bedürfen der Zustimmung des Auftraggebers in Textform.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Die Darstellung von Leistungen auf der Website, in Broschüren, in sozialen Netzwerken oder in Werbeanzeigen des Auftragnehmers ist kein bindendes Angebot, sondern eine Aufforderung zur Anfrage.
(2) Ein Vertrag kommt durch das schriftliche oder in Textform übermittelte Angebot des Auftragnehmers und dessen Annahme durch den Auftraggeber zustande. Die Annahme in Textform genügt; dazu zählen E-Mail, Messenger-Nachricht oder eine unterschriebene und zurückgesandte Angebotskopie.
(3) Angebote des Auftragnehmers sind, sofern im Angebot kein anderes Datum genannt ist, 14 Kalendertage ab Zugang bindend.
(4) Ist die Leistungserbringung aus technischen oder rechtlichen Gründen nicht möglich, kommt ein Vertrag nicht zustande. Der Auftragnehmer teilt dies unverzüglich mit und erstattet bereits erhaltene Zahlungen unverzüglich zurück.
§ 3 Leistungsarten
Der Auftragnehmer erbringt drei Arten von Leistungen, für die unterschiedliche Regeln gelten:
(1) Projektleistungen. Erstellung einer im Angebot beschriebenen Automatisierungslösung. Hierfür gilt Werkvertragsrecht; es findet eine Abnahme nach § 7 statt.
(2) Laufende Leistungen. Pflege, Wartung, Support oder Betreuung gegen eine monatliche Pauschale. Hierfür gilt Dienstvertragsrecht; geschuldet ist das Tätigwerden im vereinbarten Umfang, nicht ein bestimmtes Ergebnis.
(3) Beratungs- und Schulungsleistungen. Analyse, Konzeption, Einweisung und Begleitung. Hierfür gilt Dienstvertragsrecht.
§ 4 Umfang der Leistung, kein wirtschaftlicher Erfolg
(1) Der Auftragnehmer schuldet die im Angebot beschriebenen Funktionen in der dort genannten Einsatzumgebung. Die Lösung gilt als vertragsgemäß, wenn sie diese Funktionen technisch erfüllt.
(2) Der Auftragnehmer schuldet keinen wirtschaftlichen Erfolg. Er übernimmt insbesondere keine Garantie und keine Zusicherung für eine bestimmte Zeit-, Kosten- oder Personaleinsparung, für Umsatz- oder Gewinnwirkungen oder für sonstige geschäftliche Ergebnisse.
(3) Der tatsächliche Nutzen einer Lösung hängt maßgeblich von Umständen ab, die außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegen, insbesondere von der Nutzung durch den Auftraggeber und dessen Mitarbeiter, von der Datenqualität, von internen Abläufen und von der Mitwirkung des Auftraggebers.
(4) Leistungen, die im Angebot nicht beschrieben sind, sind nicht geschuldet. Erweiterungswünsche werden als gesonderter Auftrag behandelt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig und kostenfrei alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Daten, Zugänge, Zugangsdaten, Systeme, Schnittstellen und Lizenzen bereit und benennt einen verbindlichen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
(2) Der Auftraggeber sichert zu, zur Einräumung dieser Zugänge und zur Verarbeitung der betroffenen Daten berechtigt zu sein und über die erforderlichen Rechte Dritter zu verfügen. Er stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer Verletzung dieser Zusicherung beruhen.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, verlängern sich vereinbarte Zeiträume angemessen. Hierdurch entstehende Mehraufwände kann der Auftragnehmer nach Aufwand gesondert berechnen. Für Verzögerungen und Mängel, die hierauf beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht.
(4) Der Auftraggeber ist für eine regelmäßige, dem Stand der Technik entsprechende Sicherung seiner Daten selbst verantwortlich. Vor Eingriffen des Auftragnehmers in produktiv genutzte Systeme führt er eine aktuelle Sicherung durch.
§ 6 Termine und Fristen
(1) Genannte Zeiträume und Termine sind Richtwerte, sofern sie nicht ausdrücklich in Textform als verbindlich bezeichnet werden.
(2) Fristen des Auftragnehmers beginnen frühestens, wenn alle für die Leistung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers erbracht sind und eine vereinbarte Vorauszahlung beim Auftragnehmer eingegangen ist.
§ 7 Abnahme bei Projektleistungen
(1) Der Auftragnehmer zeigt dem Auftraggeber die Fertigstellung in Textform an. Der Auftraggeber prüft das Ergebnis unverzüglich, spätestens innerhalb von zehn Werktagen ab Zugang der Anzeige, und erklärt die Abnahme in Textform.
(2) Das Ergebnis gilt als abgenommen, wenn der Auftraggeber es nicht innerhalb der Frist nach Absatz 1 unter Angabe wesentlicher Mängel in Textform zurückweist, oder wenn er die Lösung produktiv einsetzt.
(3) Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Sie werden im Rahmen der Nacherfüllung nach § 8 behoben.
(4) Werden Teilleistungen gesondert vereinbart, können sie gesondert abgenommen werden.
§ 8 Mängelrechte
(1) Ein Mangel liegt vor, wenn die Lösung die im Angebot beschriebenen Funktionen in der vereinbarten Einsatzumgebung nicht erfüllt.
(2) Bei Mängeln hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Erst wenn die Nacherfüllung zweimal fehlgeschlagen ist oder der Auftragnehmer sie ernsthaft und endgültig verweigert, stehen dem Auftraggeber die weiteren gesetzlichen Rechte zu.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche bei Projektleistungen beträgt zwölf Monate ab Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, nicht bei arglistig verschwiegenen Mängeln und nicht bei Übernahme einer Garantie. Insoweit bleibt es bei den gesetzlichen Fristen.
(4) Keine Mängel sind insbesondere:
- Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber oder ein von ihm beauftragter Dritter die Lösung eigenmächtig geändert, erweitert oder in eine andere Umgebung übertragen hat;
- Beeinträchtigungen, die darauf beruhen, dass ein Drittanbieter seine Plattform, Schnittstelle, Preisgestaltung oder Nutzungsbedingungen ändert oder einstellt (beispielsweise Google, Microsoft oder ein Hosting-Dienst);
- Beeinträchtigungen durch fehlerhafte Bedienung, durch veränderte oder fehlerhafte Daten des Auftraggebers oder durch eine vom Angebot abweichende Einsatzumgebung;
- Abweichungen, die den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich beeinträchtigen.
(5) Der Auftraggeber zeigt erkennbare Mängel unverzüglich in Textform an und beschreibt sie so genau, dass sie nachvollziehbar sind.
(6) Bei laufenden Leistungen und bei Beratungsleistungen nach § 3 Abs. 2 und 3 gelten die Regeln des Dienstvertragsrechts; Mängelrechte im Sinne dieses Paragrafen bestehen insoweit nicht.
§ 9 Vergütung, Zahlung, Verzug
(1) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Die Zahlungsweise ergibt sich aus dem Angebot. Enthält das Angebot hierzu keine Regelung, sind 50 Prozent der Vergütung mit Vertragsschluss und die restlichen 50 Prozent mit der Abnahme fällig.
(3) Vergütungen für laufende Leistungen sind monatlich im Voraus fällig, jeweils zum dritten Werktag des Monats.
(4) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Zugang zur Zahlung fällig. Zahlung erfolgt nach Wahl des Auftraggebers durch Überweisung oder auf Grundlage eines erteilten SEPA-Lastschriftmandats.
(5) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die Pauschale nach § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40 Euro. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich zurückzustellen. Er kündigt dies zuvor in Textform an.
(7) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Laufzeit und Beendigung
(1) Ein Vertrag über Projektleistungen endet mit Abnahme und vollständiger Bezahlung.
(2) Kündigung durch den Auftraggeber vor Fertigstellung. Der Auftraggeber kann einen Vertrag über Projektleistungen nach § 648 BGB bis zur Fertigstellung jederzeit kündigen. In diesem Fall behält der Auftragnehmer den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung; er muss sich jedoch anrechnen lassen, was er infolge der Vertragsaufhebung an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Beiden Parteien bleibt der Nachweis eines abweichenden Betrages vorbehalten.
(3) Laufende Leistungen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen und können von beiden Parteien mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform gekündigt werden, sofern im Angebot keine feste Laufzeit vereinbart ist.
(4) Das Recht beider Parteien zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit fälligen Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug ist oder seine Mitwirkungspflichten nachhaltig verletzt.
(5) Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 11 Nutzungsrechte und Know-how
(1) Der Auftraggeber erhält an der speziell für ihn erstellten Automatisierungslösung ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für seine eigenen Geschäftszwecke einschließlich des Rechts, die Lösung im eigenen Betrieb anzupassen und weiterzuentwickeln.
(2) Die Rechtseinräumung nach Absatz 1 steht unter der Bedingung der vollständigen Bezahlung der hierfür geschuldeten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung nur widerruflich gestattet.
(3) Nicht gestattet ist die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe, Vermietung, Unterlizenzierung oder Veräußerung der Lösung an Dritte außerhalb des Unternehmens des Auftraggebers sowie deren Vertrieb als eigenes Produkt. Verbundene Unternehmen im Sinne des § 15 AktG gelten nicht als Dritte.
(4) Der Auftragnehmer bleibt Inhaber aller Rechte an seinem allgemeinen Know-how, seinen Methoden, Konzepten, Vorlagen, Bibliotheken, Skripten und wiederverwendbaren Bausteinen. Er ist berechtigt, diese auch in ähnlicher Form für andere Kunden zu nutzen und weiterzuentwickeln.
(5) Für den Betrieb erforderliche Konten, Dienste und Lizenzen Dritter (beispielsweise Google Workspace, Microsoft 365, Hosting- oder Automatisierungsdienste) werden über eigene Konten und auf Kosten des Auftraggebers betrieben. Deren Nutzungsbedingungen gelten unmittelbar zwischen dem Auftraggeber und dem jeweiligen Anbieter.
§ 12 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei Übernahme einer Garantie sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Auftragnehmer begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentlich ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist je Schadensfall der Höhe nach auf die Nettovergütung des betroffenen Auftrags begrenzt.
(4) Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen, insbesondere für leichte Fahrlässigkeit ohne Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sowie für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(5) Für den Verlust von Daten haftet der Auftragnehmer nur bis zu dem Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber (§ 5 Abs. 4) zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.
(6) Die vorstehenden Beschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erhaltenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragserfüllung.
(2) Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort. Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung offenzulegen sind.
§ 14 Datenschutz
(1) Beide Parteien halten die geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen ein.
(2) Verarbeitet der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO. Der Auftragnehmer stellt hierfür ein Muster zur Verfügung.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten auf der Website des Auftragnehmers ergeben sich aus der dortigen Datenschutzerklärung.
§ 15 Subunternehmer
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Leistungserbringung Subunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen einzusetzen.
(2) Der Auftragnehmer bleibt gegenüber dem Auftraggeber alleiniger Ansprechpartner und hat das Verhalten seiner Subunternehmer wie eigenes zu vertreten. Die Vorgaben nach § 14 bleiben unberührt.
§ 16 Referenznennung
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur nach dessen vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz nennen oder dessen Namen, Logo oder Projektinhalte zu Referenzzwecken verwenden. Die Zustimmung kann auf den Einzelfall beschränkt erteilt und für die Zukunft widerrufen werden.
§ 17 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, einschließlich Ausfällen oder wesentlichen Änderungen von Diensten Dritter, Netz- oder Stromausfällen, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen und Pandemien, befreien die betroffene Partei für die Dauer der Störung von der jeweiligen Leistungspflicht. Die Parteien unterrichten sich unverzüglich und passen den Zeitplan angemessen an. Dauert die Störung länger als drei Monate an, kann jede Partei den betroffenen Auftrag in Textform kündigen; bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten.
§ 18 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung ist Frankenberg (Eder), soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(3) Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz des Auftragnehmers.
(4) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieses Textformerfordernisses.
(5) Vertragssprache ist Deutsch.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
AGB Stand: 04.08.2026